Das Schließen von Aussparungen und von Ankerlöchern für die Gerüstverankerungen
stellt nach Abschnitt 4.2.19 in Verbindung mit Abschnitt 3.9 und 4.1.5 der ATV DIN 18451
eine „Besondere Leistung“ dar.
Sofern ein Auftraggeber deshalb den fachgerechten Verschluss der Ankerlöcher wünscht,
hat er diese Leistung als eigenständige Position bereits im Leistungsverzeichnis
festzulegen.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass aus fachlichen Gründen der Gerüstbauer
diese Leistungen zumeist nicht erbringen kann. Eine qualifizierte Bearbeitung erfordert
oftmals die Ausführung zum einen durch die eingesetzte Fachfirma - z. B. bei Putzarbeiten
- und zum anderen eine parallel mit dem Ausbau der Verankerung einhergehende noch
vom Gerüst aus mögliche Bearbeitung der Verankerungsflächen.
Eine terminlich gut abgestimmte und zwischen den Bauausführenden eng verzahnte
Zusammenarbeit ist hierfür Voraussetzung.
Aus den oben benannten Gründen hat sich als gewerbeüblich unter den Gerüstbauern
deshalb die Praxis eingebürgert, nach der Gerüstdemontage die hinterlassenen
Ankerlöcher bis zum fachgerechten Verschluss durch die entsprechende Fachfirma
unentgeltlich mit einem Kunststoffstopfen zu versehen.
Ein fachgerechter Verschluss selbst ist aber vom Gerüstbauer ohne ausdrückliche
Vereinbarung weder geschuldet, noch kann eine solche Leistung vom Gerüstbauer selbst
verlangt werden, da nur wenige Betriebe auf derartige Leistungen fachlich ausgerichtet
sind.
Wird vom Gerüstbauer jedoch ein fachgerechter Verschluss der Ankerlöcher verlangt, kann
in diesem Fall der Gerüstbauer gem. § 1 Abs. 4 VOB/B die Leistung mit dem Hinweis
ablehnen, dass sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist.